Artikel 41 VO (EG) 2000/1901
In den der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnissen werden die Daten über Eingänge und Versendungen von Teilsendungen nur einmal, im Monat des Eingangs oder der Versendung der letzten Teilsendung, mit dem vollständigen Wert der kompletten Ware und unter dem entsprechenden Code der Nomenklatur aufgeführt.
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