Artikel 42 VO (EG) 2000/1901
(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind die Versendungen und die Eingänge von Waren des militärischen Bedarfs gemäß der in den Mitgliedstäaten geltenden Definition dieser Waren.
(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
- a)
- den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Nomenklatur,
- b)
- den Code des Partnermitgliedstaates,
- c)
- die Menge in Eigenmasse und gegebenenfalls in besonderen Maßeinheiten,
- d)
- den statistischen Wert.
(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 aus Gründen der militärischen Geheimhaltung nicht anwenden können, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die der Kommission übermittelten monatlichen Ergebnisse zumindest den statistischen Wert der Versendungen und der Eingänge von Waren des militärischen Bedarfs enthalten.
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