Artikel 44 VO (EG) 2000/1901

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind in einem gegebenen Mitgliedstaat:

a)
die direkte Warenlieferung von einem anderen Mitgliedstaat oder einer ausländischen Einrichtung an eine inländische Einrichtung; diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;
b)
die Warenlieferung von einer inländischen Einrichtung an einen anderen Mitgliedstaat oder eine ausländische Einrichtung; diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt;
c)
der Eingang von Waren aus einer ausländischen Einrichtung in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats;
d)
die Versendung von Waren aus dem statistischen Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats an eine ausländische Einrichtung.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Warennomenklatur.

Unbeschadet des Zollrechts können die Mitgliedstaaten die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen vereinfachten Codes verwenden, wenn es sich um die in Artikel 38 genannten Waren handelt;

b)
den Code des Partnermitgliedstaates:

Unbeschadet des Zollrechts ist bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als Partnermitgliedstaat der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist. Ist dieser nicht bekannt, ist der Code QV (oder 959) anzugeben;

c)
die Menge in Eigenmasse;
d)
den statistischen Wert.

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