Artikel 45 VO (EG) 2000/1901

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a)
„Raumflugkörper” sind Flugkörper wie beispielsweise Satelliten, die sich im Weltraum fortbewegen können.
b)
„Eigentum an einem Raumflugkörper” ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Raumflugkörpers eingetragen ist.

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