Artikel 45 VO (EG) 2000/1901
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Raumflugkörper” sind Flugkörper wie beispielsweise Satelliten, die sich im Weltraum fortbewegen können.
- b)
- „Eigentum an einem Raumflugkörper” ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Raumflugkörpers eingetragen ist.
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