Artikel 46 VO (EG) 2000/1901
(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind
- a)
- die Versendung oder der Eingang eines Raumflugkörpers zum Zweck der Lohnveredelung oder im Anschluss an eine Lohnveredelung;
- b)
- die Beförderung eines Raumflugkörpers, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen war, in den Weltraum. Diese Transaktion wird
- —
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im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Versendung und
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in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Eingang verbucht;
- c)
- die Übertragung des Eigentums an einem Raumflugkörper, der sich in einer Umlaufbahn befindet, zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen. Diese Transaktion wird
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in dem Mitgliedstaat, in dem der alte Eigentümer ansässig ist, als Versendung und
- —
in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Eingang verbucht.
(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
- a)
- den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Nomenklatur;
- b)
- den Code des Partnermitgliedstaates.
Bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Versendungen ist der Partnermitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Raumflugkörper übertragen wird, ansässig ist.
Bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Eingängen ist der Partnermitgliedstaat der Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers.
Bei den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Eingängen ist der Partnermitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Raumflugkörper überträgt, ansässig ist;
- c)
- die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;
- d)
- den statistischen Wert.
Bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Eingängen beinhaltet der statistische Wert die Transport- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit dem Transport zur Startanlage und der Beförderung in den Weltraum.
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