Artikel 47 VO (EG) 2000/1901

Die Mitgliedstaaten, die genauere Informationen als die aus der Anwendung von Artikel 21 der Grundverordnung resultierenden Angaben wünschen, können in Abweichung von dem genannten Artikel die Erfassung dieser Informationen veranlassen.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Gleichzeitig geben sie die Gründe für ihre Entscheidung an, übermitteln eine Aufstellung der von dieser Entscheidung betroffenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und beschreiben die von ihnen verwendete Erfassungsmethode.

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