Artikel 48 VO (EG) 2000/1901
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die gemäß der Grundverordnung aufbereiteten monatlichen Ergebnisse ihrer Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, und zwar spätestens
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acht Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats die statistischen Gesamtwerte, aufgegliedert nach Bestimmungsmitgliedstaat bei der Versendung und nach Versendungsmitgliedstaat beim Eingang;
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zehn Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats die ausführlichen Ergebnisse, in denen alle in Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Angaben enthalten sind.
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