Artikel 48 VO (EG) 2000/1901

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die gemäß der Grundverordnung aufbereiteten monatlichen Ergebnisse ihrer Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, und zwar spätestens

acht Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats die statistischen Gesamtwerte, aufgegliedert nach Bestimmungsmitgliedstaat bei der Versendung und nach Versendungsmitgliedstaat beim Eingang;

zehn Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats die ausführlichen Ergebnisse, in denen alle in Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Angaben enthalten sind.

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