Artikel 1 VO (EG) 2000/1916

Definition und Untergliederung der Informationen

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Informationen über die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Variablen.

Zu diesem Zweck werden die Definitionen der Variablen in Anhang II zu dieser Verordnung festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.