Präambel VO (EG) 2000/1916
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten(1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates sind Durchführungsmaßnahmen für die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen sowie für das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse erforderlich.
- (2)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.
- (2)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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