Präambel VO (EG) 2000/1916

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates sind Durchführungsmaßnahmen für die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen sowie für das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse erforderlich.
(2)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

(2)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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