Artikel 11 VO (EG) 2000/1917

(1) „Präferenz” ist die Zollregelung, bei der Präferenzzölle angewendet werden, die aufgrund von speziellen Übereinkommen, Abkommen oder Verordnungen der Gemeinschaft ganz oder teilweise ausgesetzt wurden.

(2) Die Präferenz wird gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Modalitäten angegeben.

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