Artikel 10 VO (EG) 2000/1917
(1) „Verkehrszweig an der Außengrenze” ist der Verkehrszweig, der durch das aktive Beförderungsmittel bestimmt wird, mit dem
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die Waren bei der Ausfuhr vermutlich das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen werden;
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die Waren bei der Einfuhr vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind.
(2) „Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft” ist der Verkehrszweig, der durch das aktive Beförderungsmittel bestimmt wird, mit dem
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die Waren bei der Ausfuhr vermutlich den Abgangsort verlassen;
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die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreichen.
Diese Angabe ist nur erforderlich, falls zollrechtlich vorgeschrieben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verkehrszweige sind:
A | B | Bezeichnung |
---|---|---|
1 | 10 | Seeverkehr |
12 | Waggon auf Seeschiff | |
16 | Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff | |
17 | Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff | |
18 | Binnenschiff auf Seeschiff | |
2 | 20 | Eisenbahnverkehr |
23 | Straßenfahrzeug auf Eisenbahn | |
3 | 30 | Straßenverkehr |
4 | 40 | Luftverkehr |
5 | 50 | Postsendungen |
7 | 70 | Rohrleitungen |
8 | 80 | Binnenschifffahrt |
9 | 90 | Eigener Antrieb |
(4) Die Verkehrszweige werden auf dem Datenträger gemäß den Codes in Spalte A der Liste in Absatz 3 angegeben.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Verkehrszweige auf dem Datenträger gemäß den Codes in Spalte B dieser Liste angegeben werden.
(5) Die Beförderung in Behältern gemäß Artikel 670 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist bei Überschreitung der Außengrenze anzugeben, es sei denn, der Verkehrszweig ist durch den Code 5 (50), 7 (70) oder 9 (90) gekennzeichnet.
Für diesen Zweck sind folgende Codes zu verwenden:
- 0—
- nicht in Behältern beförderte Waren,
- 1—
- in Behältern beförderte Waren.
(6) Die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels an der Außengrenze ist anzugeben, wie sie bei der Ausfuhr oder der Einfuhr bekannt ist, es sei denn, der Verkehrszweig an der Außengrenze ist durch den Code 2 (20 oder 23), 5 (50), 7 (70) oder 9 (90) gekennzeichnet.
Für diesen Zweck sind die aufgrund Artikel 9 der Grundverordnung festgelegten Ländercodes zu verwenden.
(7) „Aktives Beförderungsmittel” ist das Beförderungsmittel, das den Antrieb sicherstellt. Beim kombinierten Verkehr oder bei mehreren Beförderungsmitteln gilt das Beförderungsmittel als aktives Beförderungsmittel, das den Antrieb der Gesamtheit sicherstellt.
Die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels ist die des Landes der Zulassung oder Registrierung, wie sie bei der Erfüllung der Förmlichkeiten bekannt ist.
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