Artikel 9 VO (EG) 2000/1917

(1) Der statistische Wert ist

bei der Ausfuhr gleich dem Wert der Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das statistische Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen;

bei der Einfuhr gleich dem Wert der Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das statistische Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats gelangen.

(2) Die Berechnung des in Absatz 1 genannten Werts der Waren erfolgt

im Falle eines Verkaufs oder Kaufs anhand des für die Waren in Rechnung gestellten Betrags;

in allen anderen Fällen anhand des Betrags, der im Falle eines Verkaufs oder Kaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Sofern er ermittelt wird, bildet der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definierte Zollwert die Grundlage für die Bestimmung des Warenwerts.

(3) Der statistische Wert muss nur die Nebenkosten, wie Transport- und Versicherungskosten, umfassen, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der

bei der Ausfuhr im statistischen Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats liegt;

bei der Einfuhr außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Einfuhrmitgliedstaats liegt.

Der statistische Wert umfasst hingegen nicht die bei der Ausfuhr oder Einfuhr erhobenen Steuern und Abgaben, wie Zölle, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Abschöpfungen, Ausfuhrerstattungen oder sonstige Abgaben mit gleicher Wirkung.

(4) Der statistische Wert der Waren, die Veredelungsverfahren unterzogen wurden, wird so ermittelt, als ob die Waren vollständig im Land der Veredelung hergestellt worden wären.

(5) Bei Informationsträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, Plänen, Audio- und Videokassetten und CD-ROMs, die für die Zwecke der Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, beruht der statistische Wert auf den Gesamtkosten der Ware und deckt damit sowohl den Informationsträger als auch die weitergegebene Information ab.

(6) Der auf dem Datenträger anzugebende statistische Wert wird in Landeswährung ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten können die Angabe eines in einer anderen Währung ausgedrückten Werts gestatten.

Der für die Bestimmung des statistischen Werts zu verwendende Wechselkurs ist entweder gleich dem Wechselkurs, anhand dessen der Zollwert berechnet wird, oder dem zum Zeitpunkt der Aus- oder Einfuhr geltenden amtlichen Wechselkurs.

Unbeschadet der Zollvorschriften können die Mitgliedstaaten im Falle einer periodischen Anmeldung einen für diesen Zeitraum geltenden einheitlichen Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung festsetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.