Artikel 8 VO (EG) 2000/1917

Für die Bestimmung der auf dem Datenträger anzugebenden Warenmenge gilt:

a)
„Eigenmasse” ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; sofern aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung keine anders lautenden Vorschriften erlassen wurden, ist die Eigenmasse für jede Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in Kilogramm anzugeben.
b)
„Besondere Maßeinheiten” sind die Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Maßeinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I „Einführende Vorschriften” dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.

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