Artikel 8 VO (EG) 2000/1917
Für die Bestimmung der auf dem Datenträger anzugebenden Warenmenge gilt:
- a)
- „Eigenmasse” ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; sofern aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung keine anders lautenden Vorschriften erlassen wurden, ist die Eigenmasse für jede Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in Kilogramm anzugeben.
- b)
- „Besondere Maßeinheiten” sind die Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Maßeinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I „Einführende Vorschriften” dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.
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