Artikel 7 VO (EG) 2000/1917

(1) Es gelten folgende Definitionen:

a)
„Ursprungsland” ist das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.
b)
„Versendungsland” ist das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden, ohne dass in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfinden; andernfalls gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfinden.
c)
„Bestimmungsland” ist das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.
d)
„Ausfuhr- oder Einfuhrmitgliedstaat” ist der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhr- oder Einfuhrförmlichkeiten erfüillt werden.
e)
„Bestimmungsmitgliedstaat” ist der letzte zum Zeitpunkt der Einfuhr bekannte Mitgliedstaat, für den die Waren letztendlich bestimmt sind.
f)
„Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat” ist der nicht mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identische Mitgliedstaat, von dem aus die Waren zuvor zwecks Ausfuhr versandt worden sind, sofern der Exporteur nicht seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat hat.

Sind die Waren nicht zuvor von einem anderen Mitgliedstaat aus zwecks Ausfuhr versandt worden oder hat der Exporteur seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat, so ist der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identisch.

(2) Unbeschadet des Zollrechts ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung auf dem Datenträger für die statistischen Informationen das Ursprungsland anzugeben.

In folgenden Fällen ist jedoch das Versendungsland anzugeben:

a)
bei Waren, deren Ursprung unbekannt ist;
b)
bei folgenden Waren, selbst wenn ihr Ursprung bekannt ist:

Waren des Kapitels 97 der Kombinierten Nomenklatur,

nach passiver Veredelung eingeführte Waren,

Rückwaren und sonstige Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in den Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen umfassen das Versendungsland, sofern es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Andernfalls wird der Code QW (oder 960) angegeben.

(3) Bei den besonderen Warenbewegungen, die Gegenstand von Titel II sind, ist gegebenenfalls das in Titel II genannte Partnerland anzugeben.

(4) Die in Absatz 1 definierten Länder werden gemäß Artikel 9 der Grundverordnung benannt und codiert.

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