Artikel 6 VO (EG) 2000/1917

(1) Die Bezeichnung der „zollrechtlichen Bestimmung” richtet sich nach dem Verfahren, für das in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die entsprechenden Codes aufgeführt sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier ist, wenn die Mitgliedstaaten die Angabe der zollrechtlichen Bestimmung nicht verlangen, auf dem Datenträger für die statistischen Informationen das statistische Verfahren anzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt ein Verzeichnis der auf dem Datenträger anzugebenden statistischen Verfahren, so dass die statistischen Daten in der in Absatz 4 aufgeführten Codierung an die Kommission geliefert werden können.

(4) Codierung der statistischen Verfahren:

a)
Einfuhren:

1—
normale Einfuhren
3—
Einfuhren nach passiver Veredelung
5—
Einfuhren zur aktiven Veredelung, Nichterhebungsverfahren
6—
Einfuhren zur aktiven Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung
7—
Einfuhren nach passiver wirtschaftlicher Textilveredelung

b)
Ausfuhren:

1—
normale Ausfuhren
3—
Ausfuhren zur passiven Veredelung
5—
Ausfuhren nach aktiver Veredelung, Nichterhebungsverfahren
6—
Ausfuhren nach aktiver Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung
7—
Ausfuhren zur passiven wirtschaftlichen Textilveredelung

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