Artikel 5 VO (EG) 2000/1917
Die Definitionen der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Daten sowie die Bedingungen, gemäß denen sie auf dem Datenträger anzugeben sind, sind in den Artikeln 6 bis 14 aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.