Artikel 5 VO (EG) 2000/1917

Die Definitionen der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Daten sowie die Bedingungen, gemäß denen sie auf dem Datenträger anzugeben sind, sind in den Artikeln 6 bis 14 aufgeführt.

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