Artikel 4 VO (EG) 2000/1917

(1) Berichtszeitraum ist der Monat der Ein- oder Ausfuhr der Waren.

(2) Ist das Einheitspapier Träger der statistischen Informationen, so bestimmt sich der Monat, dem diese Daten zugerechnet werden, nach dem Tag der Annahme der entsprechenden Anmeldung durch den Zoll.

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