Artikel 3 VO (EG) 2000/1917

(1) Die in Artikel 12 der Grundverordnung genannte statistische Schwelle wird für die einzelnen Warenarten so fstgesetzt, dass die den Wert von 1000 EUR oder die Eigenmasse von 1000 kg überschreitenden Ein- und Ausführen für die Erstellung der Außenhandelsstatistik erfasst werden.

(2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwelle durch die Mitgliedstaaten ist fakultativ.

(3) Die von den Mitgliedstaaten, welche eine statistische Schwelle anwenden, regelmäßig übermittelten Daten werden berichtigt, damit der Wert des Warenverkehrs, der unterhalb dieser Schwelle liegt, in der Außenhandelsstatistik — zumindest für die Gesamtheit der Produkte — erfasst werden kann.

Da die Kommission keine harmonisierten Bestimmungen festgelegt hat, verwendet jeder Mitgliedstaat nach dem in Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren die Berichtigungsmethode, die er für am geeignetsten hält.

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine statistische Schwelle verwenden, unterrichten die Kommission über die Höhe dieser Schwelle und die verwendete Berichtigungsmethode.

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