Artikel 2 VO (EG) 2000/1917
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung werden folgende Waren, die Gegenstand der Außenhandelsstatistik sind, nicht von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt:
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in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren, die zuvor dem Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;
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die in der Befreiungsliste in Anhang I aufgeführten Waren.
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