Artikel 13 VO (EG) 2000/1917

(1) Es gelten folgende Definitionen:

a)
„Geschäft” ist jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Außenhandelsstatistik erfasst wird, zur Folge hat.
b)
„Art des Geschäfts” ist die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.

(2) Anhang 2 enthält eine Liste der Geschäfte.

Sie werden auf dem Datenträger durch die numerischen Codes von Spalte A oder durch eine Kombination der Codes von Spalte A und ihrer Untergliederungen der Spalte B dieser Liste bezeichnet.

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