Artikel 13 VO (EG) 2000/1917
(1) Es gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Geschäft” ist jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Außenhandelsstatistik erfasst wird, zur Folge hat.
- b)
- „Art des Geschäfts” ist die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.
(2) Anhang 2 enthält eine Liste der Geschäfte.
Sie werden auf dem Datenträger durch die numerischen Codes von Spalte A oder durch eine Kombination der Codes von Spalte A und ihrer Untergliederungen der Spalte B dieser Liste bezeichnet.
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