Artikel 29 VO (EG) 2000/1917

(1) Gegenstand der Außenhandelsstatistik eines Mitgliedstaates und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a)
die direkte Warenlieferung von einem Drittland oder einer ausländischen Einrichtung an inländische Einrichtungen; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;
b)
die Warenlieferung von einer inländischen Einrichtung an ein Drittland oder eine ausländische Einrichtung; diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;
c)
die Warenlieferung aus einem Zollager im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates an inländische Einrichtungen; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;
d)
die Einfuhr von Waren aus ausländischen Einrichtungen in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaates;
e)
die Ausfuhr von Waren aus dem statistischen Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaates in ausländische Einrichtungen.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;
b)
den Ländercode des Partnerlandes oder den vereinfachten Ländercode QW;
c)
das statistische Verfahren;
d)
die Menge in Eigenmasse;
e)
den statistischen Wert.

Für die Zwecke des Buchstabens a sind für Waren, die für die Betreiber von Einrichtungen auf hoher See oder für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See bestimmt sind, von den Mitgliedstaaten folgende vereinfachte Codes zu verwenden:

99312400: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;

99312700: Waren des Kapitels 27 der KN;

99319900: anderweitig klassifizierte Waren.

Unbeschadet des Zollrechts gilt bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als „Partnerland” gemäß Buchstabe b das Land, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist.

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