Artikel 28 VO (EG) 2000/1917

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Einrichtungen auf hoher See” Ausrüstungen und Anlagen, die auf hoher See installiert wurden, um Bodenschätze zu erforschen und abzubauen.

(2) Ausländische Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Gegensatz zu inländischen Einrichtungen von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

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