Artikel 27 VO (EG) 2000/1917

(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind die Aus- und Einfuhren von Waren des militärischen Bedarfs gemäß der in den Mitgliedstaaten geltenden Definition dieser Waren.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code gemäß der Unterteilung der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Nomenklatur,
b)
den Code des Partnerlandes,
c)
das statistische Verfahren,
d)
die Menge in Eigenmasse und gegebenenfalls in besonderen Maßeinheiten,
e)
den statistischen Wert.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 aus Gründen der militärischen Geheimhaltung nicht anwenden können, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die der Kommission übermittelten monatlichen Ergebnisse zumindest den statistischen Wert der Aus- und Einfuhren von Waren des militärischen Bedarfs enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.