Artikel 27 VO (EG) 2000/1917
(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind die Aus- und Einfuhren von Waren des militärischen Bedarfs gemäß der in den Mitgliedstaaten geltenden Definition dieser Waren.
(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
- a)
- den Code gemäß der Unterteilung der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Nomenklatur,
- b)
- den Code des Partnerlandes,
- c)
- das statistische Verfahren,
- d)
- die Menge in Eigenmasse und gegebenenfalls in besonderen Maßeinheiten,
- e)
- den statistischen Wert.
(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 aus Gründen der militärischen Geheimhaltung nicht anwenden können, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die der Kommission übermittelten monatlichen Ergebnisse zumindest den statistischen Wert der Aus- und Einfuhren von Waren des militärischen Bedarfs enthalten.
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