Artikel 26 VO (EG) 2000/1917

In den der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnissen werden die Daten über Ein- und Ausfuhren von Teilsendungen nur einmal, im Monat der Ein- oder Ausfuhr der letzten Teilsendung, mit dem vollständigen Wert der kompletten Ware und unter dem entsprechenden Code der Nomenklatur aufgeführt.

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