Artikel 25 VO (EG) 2000/1917
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Teilsendungen” Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt wurde und in mehreren Sendungen ein- oder ausgeführt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.