Artikel 24 VO (EG) 2000/1917

(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a)
die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden und die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden, sofern es sich um Gemeinschaftswaren handelt oder um Nichtgemeinschaftswaren, die vorher dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren; diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;
b)
die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf inländische Schiffe und Luftfahrzeuge, die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden, sofern es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt, die vorher weder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden noch dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Lieferungen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code des Erzeugnisses zumindest gemäß der folgenden vereinfachten Codierung:

99302400: Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems,

99302700: Waren des Kapitels 27 des Harmonisierten Systems,

99309900: anderweitig eingeordnete Waren;

b)
den Ländercode des Partnerlandes oder den vereinfachten Ländercode QS;
c)
das statistische Verfahren;
d)
die Menge in Eigenmasse;
e)
den statistischen Wert.

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