Artikel 23 VO (EG) 2000/1917
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:
- —
-
„Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf” sind die zum Verbrauch durch Mannschaft und Passagiere von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmten Erzeugnisse.
- —
-
„Bordvorräte” sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.