Artikel 22 VO (EG) 2000/1917
Die nationalen Behörden erhalten Zugang zu anderen als den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen, unter anderem zu Informationen der nationalen Schiffs- und Luftfahrzeugregister, wenn diese zur Ermittlung von Übertragungen des Eigentums an solchen Waren benötigt werden.
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