Artikel 22 VO (EG) 2000/1917

Die nationalen Behörden erhalten Zugang zu anderen als den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen, unter anderem zu Informationen der nationalen Schiffs- und Luftfahrzeugregister, wenn diese zur Ermittlung von Übertragungen des Eigentums an solchen Waren benötigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.