Artikel 21 VO (EG) 2000/1917

(1) Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:

a)
die im nationalen Seeschiffs- oder Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Meldemitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;
b)
die im nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer im Meldemitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;
c)
das Verbringen eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs in das statistische Gebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet im Rahmen von Transaktionen zum Zwecke der Lohnveredelung oder im Anschluss an eine Lohnveredelung.

Wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt, wird für die Zwecke des Buchstabens b die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens c gelten als „Lohnveredelung” nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Schiffs oder Luftfahrzeugs abzielen.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken über die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;
b)
das statistische Verfahren;
c)
das Partnerland, und zwar:

bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen das Herstellungsdrittland, wenn es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug handelt; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist;

bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen das Ursprungsdrittland im Falle von Schiffen und Luftfahrzeugen, die in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und das Bestimmungsland im Falle von Schiffen und Luftfahrzeugen, die das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

d)
bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Kombinierten Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Luftfahrzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;
e)
den statistischen Wert, das heißt den Gesamtbetrag — ohne Transport- und Versicherungskosten —, der im Falle eines Kaufs oder Verkaufs des vollständigen Schiffs oder Luftfahrzeugs in Rechnung gestellt würde.

(3) Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung und im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung.

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