Artikel 33 VO (EG) 2000/1917
(1) Müssen die Angaben auf einem Datenträger berichtigt werden, so sind diese Berichtigungen an den Ergebnissen für den Berichtszeitraum vorzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die berichtigten monatlichen Daten wenigstens vierteljährlich sowie eine Datei mit den kumulierten und berichtigten jährlichen Daten.
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