Artikel 32 VO (EG) 2000/1917

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen:

a)
aggregierte Ergebnisse, die definiert sind als Gesamtwert des Handels mit Drittländern für die einzelnen Warenströme, und die Aufgliederung nach Produkten anhand der Abschnitte des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel, Revision 3;
b)
detaillierte Ergebnisse gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unverzüglich wie folgt:

a)
die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) spätestens 40 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums;
b)
die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) spätestens 42 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums.

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