Artikel 32 VO (EG) 2000/1917
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen:
- a)
- aggregierte Ergebnisse, die definiert sind als Gesamtwert des Handels mit Drittländern für die einzelnen Warenströme, und die Aufgliederung nach Produkten anhand der Abschnitte des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel, Revision 3;
- b)
- detaillierte Ergebnisse gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unverzüglich wie folgt:
- a)
- die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) spätestens 40 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums;
- b)
- die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) spätestens 42 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums.
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