Artikel 31b VO (EG) 2000/1917

(1) Für die Zwecke dieses Artikels sind „Meeresprodukte” Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.

(2) Gegenstand der an die Kommission zu übermittelnden Außenhandelsstatistik sind folgende Transaktionen:

a)
die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen des Meldemitgliedstaats oder der Erwerb dieser Produkte bei in einem Drittland registrierten Schiffen durch in einem Mitgliedstaat registrierte Schiffe, wobei diese Transaktionen als Einfuhren verbucht werden;
b)
die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen eines Drittlands durch ein im Meldemitgliedstaat registriertes Schiff oder der Erwerb dieser Produkte bei in einem Mitgliedstaat registrierten Schiffen durch in einem Drittland registrierte Schiffe, wobei diese Transaktionen als Ausfuhren verbucht werden.

(3) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;
b)
den Code des Partnerlandes, und zwar:

bei der Einfuhr den Code des Drittlands, in dem das Schiff, das die Meeresprodukte erstmals an Bord nimmt, registriert ist;

bei der Ausfuhr den Code des Drittlands, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem das die Meeresprodukte erwerbende Schiff registriert ist;

c)
das statistische Verfahren;
d)
die Menge in Eigenmasse;
e)
den statistischen Wert.

(4) Die nationalen Behörden erhalten zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen Zugang zu anderen Quellen, unter anderem zu Informationen über Meldungen der im nationalen Register eingetragenen Schiffe über in Drittländern angelandete Meeresprodukte.

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