Artikel 31a VO (EG) 2000/1917
Zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 genannten Datenquellen können die nationalen Behörden verlangen, dass einschlägige Informationen für die Überwachung des Handels mit Strom und Gas zwischen dem Meldemitgliedstaat und Drittländern direkt von den im Mitgliedstaat niedergelassenen Betreibern geliefert werden, die Eigentümer oder Betreiber des nationalen Strom- oder Gasversorgungsnetzes sind.
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