Artikel 31 VO (EG) 2000/1917

(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind:

a)
der Eingang eines Raumflugkörpers in das statistische Gebiet der Gemeinschaft oder der Ausgang aus diesem Gebiet im Rahmen von Transaktionen zum Zwecke der Lohnveredelung oder nach einer Lohnveredelung;
b)
die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person und einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person war;
c)
die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person war.

Die in Buchstabe b genannten Transaktionen werden in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Einfuhr verbucht.

Die in Buchstabe c genannten Transaktionen werden im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Ausfuhr verbucht.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Lohnveredelung” nur Transaktionen, die auf die Herstellung eines neuen oder wirklich verbesserten Raumflugkörpers abzielen.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur;
b)
den Code des Partnerlandes;
c)
das statistische Verfahren;
d)
die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;
e)
den statistischen Wert als Wert des Raumflugkörpers „ab Werk” gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Lieferbedingungen.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird das „Partnerland” nach den folgenden Kriterien bestimmt:

Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen ist das „Partnerland” das Ursprungsdrittland im Falle von Raumflugkörpern, die in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und das Bestimmungsland im Falle von Raumflugkörpern, die das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Transaktionen ist das „Partnerland” das Herstellungsland des fertigen Raumflugkörpers;

bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Transaktionen ist das „Partnerland” das Land, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Raumflugkörper übertragen wird, ansässig ist.

(3) Bezugszeitraum ist im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Transaktionen der Monat der Warenbewegung und im Falle der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Transaktionen der Monat der Eigentumsübertragung.

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