Artikel 34 VO (EG) 2000/1917

Die Mitgliedstaaten bewahren die in den Artikeln 7 und 23 der Grundverordnung genannten Datenträger oder in jedem Fall die auf ihnen enthaltenen statistischen Informationen nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres wenigstens zwei Jahre lang auf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.