Artikel 16 VO (EG) 2000/1917

(1) „Vollständige Fabrikationsanlage” ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien verschiedener Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, im folgenden „Komponenten” genannt, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen.

Wie Komponenten können alle anderen zum Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage bestimmten Waren behandelt werden, soweit sie nicht nach der Grundverordnung von der statistischen Aufbereitung ausgenommen sind.

(2) Für die statistische Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen können die Mitgliedstaaten eine Vereinfachung der Anmeldung anwenden.

(3) Die Vereinfachung kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert jeweils 3 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Anlagen; in diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die angewandten Kriterien.

Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der statistischen Werte ihrer Komponenten einerseits und der statistischen Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits.

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