Artikel 17 VO (EG) 2000/1917
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fallen, unter der entsprechenden Sammelposition von Kapitel 98 dieser Nomenklatur erfasst.
(2) Lassen die Mitgliedstaaten keine vereinfachte Erfassung von Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen unter den in Kapitel 98 vorgesehenen Sammelpositionen zu, so werden die Waren den entsprechenden, in den übrigen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Sammelpositionen zugeordnet.
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