Artikel 18 VO (EG) 2000/1917

Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten folgende Regeln:

a)
Der Code besteht aus acht Ziffern.
b)
Die ersten vier Ziffern sind 9880.
c)
Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen dem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.
d)
Die siebte und die achte Ziffer sind jeweils 0.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.