Artikel 18 VO (EG) 2000/1917
Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten folgende Regeln:
- a)
- Der Code besteht aus acht Ziffern.
- b)
- Die ersten vier Ziffern sind 9880.
- c)
- Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen dem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.
- d)
- Die siebte und die achte Ziffer sind jeweils 0.
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