Artikel 19 VO (EG) 2000/1917
(1) Die Auskunftspflichtigen dürfen die Vereinfachung der Anmeldung nur dann anwenden, wenn ihnen zuvor gemäß den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen dieses Kapitels festzulegenden Bestimmungen die Zustimmung hierzu erteilt wurde.
(2) Werden die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage aus mehreren Mitgliedstaaten ausgeführt, so erteilt jeder Mitgliedstaat die Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachung für die ihn betreffenden Ausfuhren. Diese Zustimmung wird jedoch nur nach Vorlage der Unterlagen erteilt, aus denen hervorgeht, dass der in Artikel 16 Absatz 3 festgelegte statistische Gesamtwert erreicht ist oder andere Kriterien die Anwendung der Vereinfachung rechtfertigen.
(3) Sind die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Dienststellen nicht die für die Aufbereitung der Außenhandelsstatistik des Ausfuhrmitgliedstaates zuständigen Dienststellen, so erteilen sie die Zustimmung nur auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme dieser Dienststellen.
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