Artikel 20 VO (EG) 2000/1917

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a)
„Schiffe” sind die in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt sowie Kriegsschiffe.
b)
„Luftfahrzeuge” sind die unter den KN-Code 8802 fallenden Starrflügelflugzeuge für zivile Zwecke, sofern sie für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt sind, oder für militärische Zwecke.
c)
„Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug” ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.
d)
„Partnerland” ist

bei der Einfuhr: das Herstellungsdrittland, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug neu ist; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

bei der Ausfuhr: das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.

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