Artikel 20 VO (EG) 2000/1917
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Schiffe” sind die in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt sowie Kriegsschiffe.
- b)
- „Luftfahrzeuge” sind die unter den KN-Code 8802 fallenden Starrflügelflugzeuge für zivile Zwecke, sofern sie für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt sind, oder für militärische Zwecke.
- c)
- „Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug” ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.
- d)
-
„Partnerland” ist
- —
-
bei der Einfuhr: das Herstellungsdrittland, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug neu ist; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;
- —
-
bei der Ausfuhr: das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.
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