Artikel 15 VO (EG) 2000/1917

(1) „Besondere Warenbewegungen” sind Warenbewegungen, die durch signifikante Merkmale für die Interpretation der Informationen gekennzeichnet sind; diese Besonderheiten betreffen je nach Fall die Bewegung an sich, die Warenart, das Geschäft, das die Warenbewegung zur Folge hat, oder den Exporteur bzw. den Importeur der Waren.

(2) Die besonderen Warenbewegungen betreffen

a)
vollständige Fabrikationsanlagen,
b)
Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne von Kapitel 3 dieses Titels,
c)
Meeresprodukte,
d)
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte,
e)
Teilsendungen,
f)
militärischen Bedarf,
g)
Einrichtungen auf hoher See,
h)
Raumflugkörper,
i)
Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen,
j)
Postpakete und -sendungen,
k)
Erdölprodukte,
l)
Abfälle,
m)
Strom und Gas.

(3) Soweit in dieser Verordnung oder in kraft Artikel 21 der Grundverordnung erlassenen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden die besonderen Warenbewegungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten angegeben.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung dieses Kapitels und benutzen, falls erforderlich, andere als die in Artikel 7 der Grundverordnung genannten statistischen Informationsquellen.

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