ANHANG I VO (EG) 2000/1917

Liste der Waren gemäß Artikel 2, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgenommen sind

Die Angaben zu folgenden Waren sind von der Aufbereitung ausgenommen:
a)
gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;
b)
Währungsgold;
c)
Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
d)
sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1.
Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,
2.
Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,
3.
Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e)
sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1.
Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,
2.
Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,
3.
Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,
4.
Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,
5.
Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,
6.
unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,
7.
Ballast,
8.
Briefmarken,
9.
pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

f)
Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden;
g)
Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;
h)
sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat, Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln ein- oder ausgeführt werden, die jedoch keinem Veredelungsverfahren unterstellt werden, sowie im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauschte Teile;
i)
ausgeführte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, eingeführte Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften dort erworben oder veräußert wurden;
j)
zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;
k)
Trägerraketen für Raumflugkörper

bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum,

zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum;

l)
Waren zur oder nach der Reparatur und die eingebauten Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert;
m)
Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Eine Veredelung ist nicht geplant und erfolgt nicht,
2.
die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate.

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