ANHANG II VO (EG) 2000/1917
Spalte A | Spalte B |
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Fußnote(n):
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Hier ist die Mehrzahl der Ausfuhren und Einfuhren zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen
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das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und
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eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.
Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Falle wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).
- (**)
Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.
- (***)
Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingraten sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer.
- (****)
Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Nummern 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen.
- (*****)
Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.
Waren zur oder nach der Veredelung sind als Einfuhren und Ausfuhren zu erfassen.
Eine Reparatur ist jedoch nicht unter dieser Nummer zu erfassen. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert. Waren zur oder nach der Reparatur sind von der Außenhandelsstatistik ausgenommen (siehe Anhang I Buchstabe l).
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Unter dieser Nummer könnten z. B. erfasst werden: Geschäfte ohne Eigentumsübertragung, und zwar Reparatur, Miete, Leihe, Operate-Leasing; sonstige vorübergehende Verwendungen, außer Lohnveredelungsvorgängen (Lieferung und Rücksendung). Über die unter diesem Code erfassten Geschäfte werden keine Angaben an die Kommission übermittelt.
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Unter Nummer 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Nummer 1 zu erfassen.
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Für nationale Zwecke können Codenummern in Spalte B ergänzt werden, sofern nur die Codenummern der Spalte A an die Kommission übermittelt werden.
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