Artikel 15 VO (EG) 2000/2007
Anfängliche Anwendung prorata
(1) Abweichend von Artikel 7 gelten für das erste Kalenderjahr der Anwendung dieser Verordnung die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
(2) Die Zollkontingente werden unter Berücksichtigung des vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung bereits verstrichenen Zeitraums anteilmäßig auf der Grundlage der in den Anhängen I und III genannten Mengen berechnet.
(3) Die Mengen, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1515 und 09.1561 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 6/2000 und (EG) Nr. 1763/1999 eingeführt wurden, werden auf die entsprechenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente angerechnet.
(4) Die Mengen, die im Rahmen des Zollkontingents für Baby-beef-Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 6/2000 eingeführt wurden, werden auf die entsprechenden in Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente angerechnet.
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