Artikel 16 VO (EG) 2000/2007
Übergangsmaßnahmen
(1) Die allgemeinen Zollpräferenzen der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 können weiterhin für Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien gewährt werden, die vor dem 1. Januar 2001 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind sowie für Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, die vor dem ersten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 zur Änderung der vorliegenden Verordnung in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, vorausgesetzt, dass
- a)
- für die betreffenden Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kaufvertrag geschlossen wurde und
- b)
- den Zollbehörden in zufrieden stellender Weise nachgewiesen werden kann, dass diese Waren spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus dem Ursprungsland ausgeführt worden sind.
(2) Die Zollbehörden können die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b) als erfüllt ansehen, wenn ihnen eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt wird:
- a)
- im Fall der Beförderung im Seeverkehr oder im Binnenschiffsverkehr der Schiffsfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor dem genannten Termin stattgefunden hat;
- b)
- im Fall der Beförderung im Eisenbahnverkehr der Warenbegleitschein, der von dem Eisenbahnunternehmen des Versandlandes vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung akzeptiert wurde;
- c)
- im Fall der Beförderung im Straßenverkehr das Carnet Internationaler Straßengüterverkehr (TIR), das von den Zollbehörden im Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, oder ein anderes geeignetes Dokument, das von den zuständigen Zollbehörden des Ursprungslandes vor dem genannten Termin genehmigt wurde;
- d)
- im Fall der Beförderung im Luftverkehr der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass das Luftverkehrsunternehmen die Waren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Empfang genommen hat.
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