Artikel 4 VO (EG) 2000/2007

Landwirtschaftliche Erzeugnisse Zollkontingente

(1) Für bestimmte Fischereierzeugnisse sowie für Wein des Anhangs I mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.

(2) Der Einfuhrzoll der Gemeinschaft auf Baby-beef-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 11475 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Das jährliche Zollkontingent von 11475 Tonnen wird wie folgt unter den begünstigten Republiken aufgeteilt:

a)
1500 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,
b)
9400 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien,
c)
1650 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien,
d)
9175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

Für Einfuhren von Baby-beef-Erzeugnissen des Anhangs II mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden keine Zollzugeständnisse gewährt.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieser Kontingente ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition des Anhangs II entsprechen. Dieses Zeugnis wird von der Kommission nach dem in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. März 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1) vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet.

(3) Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 12 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse im Einklang mit der Geschäftsordnung des zuständigen Verwaltungsausschusses geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Gemeinschaft und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen.

4. Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a)
12000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
b)
180000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

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