Artikel 2 VO (EG) 2000/2007

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1) Die Zulassung zu den mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, dass

a)
die Waren der Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, und
b)
die in Artikel 1 genannten Länder und Gebiete davon absehen, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle und Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,
c)
die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.

(2) Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen wird außerdem daran gebunden, dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.