Artikel 1 VO (EG) 2000/2007
Präferenzregelung
1. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 4 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
2. Waren mit Ursprung in Albanien, in der Republik Kroatien, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in Montenegro kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.
3. Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.
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