Präambel VO (EG) 2000/2007
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 zu dem Schluss, dass den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Ländern des westlichen Balkan eine asymmetrische Handelsliberalisierung vorangehen sollte.
- (2)
- Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Januar und vom 14. Februar 2000 ferner auf, die Frage der Erleichterung des Handels mit der Republik Montenegro als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien zu prüfen.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 6/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien(1) bietet innerhalb von Zollplafonds für bestimmte gewerbliche Waren Zollfreiheit und sieht begrenzte Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor, bei denen im Rahmen von Zollkontingenten vielfach Zollfreiheit eingeräumt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1763/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in Bezug auf Albanien(2) sieht eine ähnliche Regelung mit den gleichen Beschränkungen vor.
- (4)
- Die Einfuhren aus den Ländern des westlichen Balkan betragen weniger als 0,6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Marktöffnung zum Prozess der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Region beiträgt und keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaft hat.
- (5)
- Daher sollten die autonomen Handelspräferenzen der Gemeinschaft durch die Abschaffung sämtlicher noch bestehender Zollplafonds für gewerbliche Waren und durch eine weitere Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse, weiter verbessert werden.
- (6)
- Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung getragen werden. Sie stellen keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber anderen Drittländern dar.
- (7)
- Im Rahmen des EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der auf dem vormaligen Regionalkonzept und den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 basiert, ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkan an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist daran gebunden, dass die betreffenden Länder die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte achten und bereit sind, wirtschaftliche Beziehungen untereinander aufzubauen. Die Gewährung verbesserter autonomer Handelspräferenzen zugunsten der am EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Ländern sollte davon abhängig gemacht werden, dass diese zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit bereit sind, insbesondere durch Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit den einschlägigen GATT/WTO-Standards. Ferner wird die Gewährung autonomer Handelspräferenzen davon abhängig gemacht, dass die Empfängerstaaten eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft aufnehmen, um Betrugsrisiken vorzubeugen.
- (8)
- Handelspräferenzen können lediglich Ländern und Gebieten gewährt werden, die eine Zollverwaltung besitzen.
- (9)
- Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 vorbehaltlich des der internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) unterstellten Gebietes (nachstehend „Kosovo” genannt) erfüllen diese Bedingungen und sollten alle in den Genuss ähnlicher Handelspräferenzen kommen, damit Diskriminierungen innerhalb der Region ausgeschlossen sind.
- (10)
- Die Republik Montenegro verfügt als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien über keine eigene Zollverwaltung. Daher können ihr nicht die gleichen Präferenzen gewährt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für bestimmte montenegrinische gewerbliche Waren, die in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien nicht hergestellt werden, begrenzte Handelspräferenzen zu gewähren; dies verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Bundesrepublik Jugoslawien insgesamt von den Handelspräferenzen ausgeschlossen ist, und steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98(3) in Einklang.
- (11)
- Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat bereits ein Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen, das Handelspräferenzen vorsieht, und die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben mit diesem Land Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufgenommen. Außer im Falle der Zugeständnisse für Wein sollte dem Land daher auf separater Basis eine Regelung gewährt werden, die den in dieser Verordnung vorgesehenen verbesserten Handelspräferenzen entspricht.
- (12)
- Die vorgeschlagene Verordnung sollte die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 6/2000 gewährten Zugeständnisse für Wein weiterhin vorsehen, die gleichermaßen für Slowenien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bis zum Abschluss besonderer Weinabkommen mit diesen Ländern gelten. Da es sich bei diesen Zugeständnissen nach wie vor um ein globales Zollkontingent handelt, sollten diese Bestimmungen weiterhin in ein- und derselben Verordnung enthalten sein.
- (13)
- Daher sollten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und darüber hinaus auch dem Kosovo die verbesserten autonomen Handelspräferenzen gewährt und für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien begrenzte spezifische Handelspräferenzen vorgesehen werden.
- (14)
- Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) gelten.
- (15)
- Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung sollte es der Kommission ermöglicht werden, nach Konsultation des Ausschusses für den Zollkodex und unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß dieser Verordnung alle notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.
- (16)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
- (17)
- Die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien macht es überflüssig, diese Republiken in das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft einzubeziehen. Daher sollten diese Republiken von der Liste der Begünstigten der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(6) gestrichen werden.
- (18)
- Die Zusammenfassung sämtlicher autonomer Handelspräferenzen in einer einzigen neuen Verordnung würde für eine größere Transparenz der gemeinschaftlichen Handelsregelung für die am EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sorgen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.
- (19)
- Die Verlängerung dieser Einfuhrregelung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen, die der Rat festgelegt hat, und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Regelung in dieser Verordnung. Daher empfiehlt es sich, die Geltungsdauer dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2002 zu begrenzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 1.
- (2)
ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 1.
- (3)
ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1440/2000 der Kommission (ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 68).
- (4)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).
- (5)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (6)
ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/1999.
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