Artikel 14 VO (EG) 2000/2037
Handel mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen
(1) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Absatz 2 gelten die Artikel 8, 9 und 11 Absätze 2 und 3 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten.
(2) Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, dass die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung teilweise oder in ihrer Gesamtheit in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden.
Die Kommission fasst ihren Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.
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